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Option 2: Bietsicherheit vermeiden – das können Sie bewirken
Normalerweise müssen Sie damit rechnen, bei Abgabe eigener Gebote noch im Versteigerungstermin eine Bietsicherheit in Höhe von 10% des Verkehrswerts leisten zu müssen. Dies lässt sich jedoch in vielen Fällen durch geeignete Maßnahmen vermeiden.
Die Stellung der Bietsicherheit kann nämlich auf Probleme stoßen, da die Bietsicherheit oftmals im Vorfeld nicht finanzierbar ist. Wenn Ihnen der Zuschlag hingegen erst einmal erteilt ist, sind Sie damit unmittelbar (alleiniger) Eigentümer Ihres Grundstücks. Dann steht der Beleihung zum Zwecke der Finanzierung des Gebots normalerweise nichts mehr im Wege.
Wenn Sie nun an dieser aufgezeigten Option interessiert sein sollten, so setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.
Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Einen aktuellen Grundbuchauszug
- Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
- Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Zwangsversteigerung
- Den Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
- Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
- Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)
Nehmen Sie bitte hier Kontakt auf.
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