Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz. Falls dies die erste Seite ist, auf die eine Suchmaschine Sie geleitet hat, dann empfehlen wir, zuerst unsere homepage zu besuchen: www.teilungsversteigerung.net

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz (Rechtsdienstleistungsgesetz):

Die Rechtsanwälte in Deutschland sind wohl so ungefähr der einzige Berufsstand, der es geschafft hat, sich die überkommenen mittelalterlichen Standesprivilegien („nur Schuhmachermeister dürfen Schuhe herstellen“) bis in die heutige Zeit hinüberzuretten. Eine nicht unwesentliche (unrühmliche) Rolle spielt dabei das Rechtsberatungsgesetz.

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz – per Ermächtigungsgesetz 1935 in Kraft getreten

Dabei ist dieses Gesetz noch gar nicht einmal so alt. Am 13. Dezember 1935 wurde es erlassen (ohne Mitwirkung des Reichstages aufgrund des berüchtigten „Ermächtigungsgesetzes“ allein durch Erlass des Reichjustizministers.) Der Sinn dieses Gesetzes bestand damals darin, jüdische Rechtsanwälte völlig auszuschalten. Nachdem die Anwaltskammern nämlich zuvor in vorauseilendem Gehorsam dem Wunsch des Reichsjustizministers, die jüdischen Anwälte aus den Anwaltskammern auszuschließen, nur zu gern nachgekommen waren (wurde doch dadurch die Konkurrenz geringer), konnten die so Ausgeschlossenen vor Erlass des Rechtsberatungsgesetzes immerhin noch weiterhin tätig sein, wenn auch nicht mehr als Anwalt, so doch aber als rechtskundige Berater. Das war nämlich vor Erlass des Rechtsberatungsgesetzes ohne weiteres möglich.

Dieses Gesetz wurde bereits in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts vom Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) vorbereitet. Nach derMachtergreifung konnte man dessen Inkrafttreten dann durchsetzen.

In Österreich wurde das Rechtsberatungsgesetz folgerichtig auch bereits 1945 wieder aufgehoben.

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz – Einnahmesicherung für Rechtsanwälte

Nicht so in Deutschland. Hier gilt es bis heute*). Und es hält sich zäh am Leben. Die Rechtsanwälte und deren Anwaltskammern haben nämlich erkannt, dass es nach wie vor ein treffliches Mittel darstellt, sich unliebsame Konkurrenz vom Leibe zu halten. Man darf die Macht der Anwaltslobby wohl nicht unterschätzen. Vielleicht wird es ja der Europäischen Gemeinschaft gelingen, dieses – übrigens weltweit einmalige – Relikt zu beseitigen.

Und das Rechtsberatungsgesetz wird weiterhin ständig angewandt. In Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet es den Anwälten eine weitere Einnahmequelle anhand von Abmahnungen. Nach Definition des Rechtsberatungsgesetzes stellt es nämlich einen unlauteren Wettbewerb dar, wenn jemand, der kein Anwalt ist, eine Rechtsberatung vornimmt. Was eine Rechtsberatung ist, definieren sich die Juristen dabei selbst. Da unser gesamtes Leben irgendwo von Rechtsfragen durchzogen wird, läuft jeder Berater (auch und vor allem in Wirtschaftfragen) Gefahr, mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten. Die Juristen sind nämlich offenbar die einzigen, die unser Leben total verstehen.

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz – Auswüchse

Das Gesetz treibt seine Blüten sogar so weit, dass selbst pensionierte Richter am Oberlandesgericht, die unentgeltliche Beratung im Bekanntenkreis durchführen, nicht davor gefeit sind, mit diesem Gesetz in Konflikt zu geraten und bis zum Bundesverfassungsgericht gehen müssen, um ihre Verurteilung (strafrechtlicher Art!) aufzuheben! (Siehe Dr. Helmut Kramer).

Die Anwaltskammer Stuttgart hat sich noch nicht einmal entblödet, eine Klage gegen die Caritas anzustrengen, weil diese ihrer Meinung nach unberechtigt unentgeltliche Rechtsberatung durchführte. Zum Glück wurde diese Klage mit Pauken und Trompeten abgewiesen.
Weitere Information zum Rechtsberatungsgesetz z.B. hier: http://www.eurodiva.de/deutschland_heute/rechtssystem/rechtsmissbrauch/rechtsmissbrauch-Dateien/index.htm

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

*) Am 01.07.2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit verneint hatte. Das Rechtsdienstleistungsgesetz hat jedoch nur die schlimmsten Auswüchse des Rechtsberatungsgesetzes beseitigt, ohne den Kerngehalt des Anwaltsmonopols anzutasten. Damit ist es also leider immer noch nicht gelungen, dieses aus unserer Sicht völlig unzeitgemäße Relikt zu beseitigen. Es lebt weiterhin fort und feiert fröhliche Urständ.

Anwalt für die Teilungsversteigerung

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Anwalt für die Teilungsversteigerung – kann er Ihnen helfen?

Rechnen Sie doch einmal selbst:

In Deutschland gibt es ca. 140.000 Rechtsanwälte (genau kennen wir die Zahl auch nicht). Und es gibt zwar ca. 80.000 Zwangsversteigerungen pro Jahr, darunter sind aber nur ca. 2500 Teilungsversteigerungen pro Jahr. Das heißt mit anderen Worten, dass jeder Rechtsanwalt im Schnitt alle 56 Jahre eine Teilungsversteigerung bearbeitet. Oder eben in seinem aktiven Leben nie. Daraus können Sie ableiten, wie es um die Erfahrung der Anwälte mit Teilungsversteigerungen bestellt sein wird. In der Regel wird ein Anwalt also keinerlei Erfahrung mit einer Teilungsversteigerung haben.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – nicht genügend Erfahrung

Ein guter Anwalt wird sich vermutlich mit diesem für ihn völlig neuen Gebiet nicht ausreichend befassen können. Dazu hat er dann gar keine Zeit. Selbst wenn er Ihr Mandat also annimmt (was er dann eigentlich nach seinem Standesrecht nicht tun sollte *), aber vermutlich trotzdem tun wird), wird er Ihnen vermutlich keine große Hilfe sein können -selbst wenn er sich redlich Mühe gibt.

*) „3.1.3. Der Rechtsanwalt hat ein Mandat abzulehnen, wenn er weiß oder wissen muss, dass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen fehlt, es sei denn, er arbeitet mit einem Rechtsanwalt zusammen, der diese Kenntnisse besitzt.“ (aus Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union)

Anwalt für die Teilungsversteigerung – kann Ihnen ggf. im Termin helfen

Damit wollen wir nun keineswegs alle Anwälte verteufeln. Wenn Sie schon einen Anwalt haben sollten, so raten wir Ihnen sogar dazu, es dabei zu belassen. Dies aus zwei Gründen:
1. Seine Gebühren sind wahrscheinlich sowieso schon weitgehend angefallen, dann kann er auch seinen Job genau so gut weitermachen.
2 .Er kann Ihnen auf jeden Fall insoweit hilfreich sein, als er wahrscheinlich als nicht Betroffener einen kühlen Kopf behält. Dann kann er Sie  bei dem Versteigerungstermin unterstützen. Nämlich dann, wenn Sie vor lauter Aufregung überhaupt nicht mehr klar denken können.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – seien Sie Ihrem Anwalt nicht böse, wenn er keine Erfahrung hat

Sie sollten Ihrem Anwalt auch nicht böse sein, wenn er Ihnen von den Möglichkeiten, die sich Ihnen eröffnen, und die wir Ihnen hier angerissen haben, bislang noch nichts gesagt haben sollte. Ihr Anwalt wird sich vermutlich nach besten Kräften darum bemühen, Sie so gut er es kann zu beraten. Nur hat er womöglich eben nicht die Erfahrung, alle Möglichkeiten zu kennen, die das Zwangsversteigerungsrecht so bietet.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – Zusammenarbeit mit unseren Experten möglich

Übrigens können unsere Experten auch mit Ihrem Anwalt zusammenarbeiten – so kann das durchaus ganz gedeihlich werden. Unsere Experten werden nämlich nicht zu Ihrem Versteigerungstermin nach Deutschland anreisen. Sondern sie werden Ihnen die Beratung – soweit von Ihnen gewünscht – in schriftlicher oder telefonischer Form zukommen lassen.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – Suche schwierig

Wenn Sie nun noch einen Anwalt suchen sollten, so stehen Sie allerdings vor einer nicht ganz leichten Aufgabe. Es gibt natürlich Anwälte, die auf dem Gebiet der Teilungsversteigerung einige Erfahrung haben. Das sind aber kaum mehr, als man an den Fingern einer Hand abzählen kann. Zu nennen wäre hier z.B. die Sozietät Breiholdt & Breiholdt in Hamburg oder die Kanzlei Dr. Kogel aus Aachen.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – werbende Aussagen nicht unbedingt vertrauenswürdig

Es gibt aber auch Anwälte, die für sich werben und von sich behaupten, über Erfahrung speziell auf dem Gebiet der Teilungsversteigerung zu verfügen. Nur können Sie leider nicht unbedingt auf diese Selbst-Aussage dieser Anwälte vertrauen.

Es gibt z.B. einen Anwalt in Frankfurt, der eben dies von sich behauptet, der aber gleichzeitig auf seiner Internetseite die völlige Unkenntnis des Zwangsversteigerungsrechts offenbart, indem er die Grenze des § 74a ZVG für den Antrag auf Versagung des Zuschlags bei 75% des Verkehrswerts ansetzt (richtig sind 70%). Übrigens taucht der von ihm ins Internet gestellte Text noch wörtlich auf verschiedenen anderen Internetseiten auf – entweder hat er dort abgeschrieben oder andere haben von ihm abgeschrieben. Wir wollen Ihnen seinen Namen an dieser Stelle nicht nennen. Sie werden es schon selbst herausfinden.

Ebenso gibt es in Köln einen Anwalt, der ebenfalls von sich behauptet, Experte auf dem Gebiet der Teilungsversteigerung zu sein. Er lässt jedoch verlauten, in der Teilungsversteigerung hätten die Alteigentümer keine Möglichkeit, die Regelung des § 74a ZVG für sich in Anspruch zu nehmen – was leider völlig falsch ist. Auch seinen Namen nennen wir Ihnen wohl besser nicht.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – Nachteil Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Daneben haben die Anwälte aus Deutschland leider alle ein Manko: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Dieses schreibt Ihnen (in Verbindung mit ihrem Standesrecht) vor, ihre Gebühren unabhängig von dem erzielten Erfolg zu erheben. Das bedeutet, er bekommt die gleichen Gebühren unabhängig davon, ob seine Beratung  irgendeinen Nutzen für Sie hat oder nicht. Der Leistungsanreiz für den Anwalt, Sie möglichst optimal zu beraten, ist also nicht sonderlich ausgeprägt.

Anwalt für die Teilungsversteigerung – nicht nötig, da kein Anwaltszwang

Übrigens: Sie sind nicht verpflichtet, sich im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens eines Anwalts zu bedienen. Der Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO (Zivilprozessordnung) setzt erst bei landgerichtlichen Verfahren ein. Die Teilungsversteigerung ist jedoch ein Verfahren am Amtsgericht. Sie können sich dort also durchaus auch selbst vertreten.

Wir raten deshalb davon ab, für die Teilungsversteigerung einen Anwalt zu beauftragen.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

Haus bei der Scheidung

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Was tun mit dem Haus bei der Scheidung?

Da hat man nun viele Jahre lang gespart, vielleicht viel Eigenleistung(Muskelhypothek) hineingesteckt, und alles könnte so schön sein, doch nun fällt alles in Scherben und die Lebensträume zerplatzen. Natürlich ist der/die Andere daran Schuld, der/die sich als ein ganz unmöglicher Mensch entpuppt hat – auch wenn man früher mal anderer Meinung war.

Jetzt kochen natürlich die Emotionen hoch. Man weiß nicht so recht, wie es nun weitergehen soll. Es wird alles ganz anders kommen, als man sich das jahrelang vorgestellt hat. Man hat Angst vor der Zukunft.

Dann wäre es natürlich schön, wenn man wenigstens die gewohnte Umgebung beibehalten könnte. Jetzt noch ein erzwungener Umzug obendrein wäre ja der Horror schlechthin. Man würde also wenigsten gern das Haus behalten. Nur leider denkt der/die Andere womöglich genauso.

Haus bei der Scheidung – Familienheim kann nicht gehalten werden

Im Rahmen einer Scheidung tun sich neben all den seelischen Verletzungen oft noch obendrein wirtschaftliche Probleme auf. Die Kosten steigen, weil anstelle eines Haushalts nunmehr deren zwei bestritten werden müssen. Das Einkommen sinkt, da die steuerlichen Vorteile der Ehe entfallen. Rechtsanwälte müssen bezahlt werden und sind teuer. Der/die Andere stellt womöglich gänzlich unberechtigte(?) Forderungen auf Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung. Hausrat muss neu beschafft werden.

All das kann leicht dazu führen, dass das ehemalige Familienheim nicht mehr gehalten werden kann. Doch oftmals verschließt sich einer der Ex-Partner (oder beide) der Einsicht in die Notwendigkeit, das Haus zu veräußern.

Was ist also zu tun?

Haus bei der Scheidung – Emotionen hintanstellen, nüchtern wirtschaftlich betrachten

Zunächst einmal sollte man versuchen, sich von allen gefühlsmäßigen Aspekten frei zu machen und die Sache rein nüchtern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachten. Man sollte sein Herz nie an leblose Dinge hängen – und auch ein Haus ist ein lebloses Ding. Ein Haus gibt einem keine Sicherheit. Und man muss nicht zwangsläufig die gewohnte Umgebung beibehalten. Jetzt ist die Zeit für den Aufbruch zu neuen Ufern, Zeit, sein Leben in die Hand zu nehmen und neu zu gestalten.

Was kann also mit dem Haus bei der Scheidung geschehen, was tut man also mit dem Haus bei der Scheidung?

Haus bei der Scheidung – was kann man tun?

Da gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Beide Partner kommen überein, das Haus zu verkaufen, und teilen sich den Erlös.

2.Beide Partner kommen überein, das Haus zu vermieten und teilen sich die Mieteinnahmen (nur zu empfehlen, wenn man noch so weit vernünftig miteinander reden kann, dass die gemeinsame Verwaltung der Immobilie nicht zu ständigem Streit führt).

3.Beide Partner kommen überein, das Haus gemeinsam zu behalten. Einer von Ihnen wohnt darin und zahlt dem anderen eine Nutzungsentschädigung. Auch über die Bedienung der Darlehen muss man sich einigen. Auch dies ist nur zu empfehlen, wenn man noch so weit vernünftig miteinander reden kann, dass die gemeinsame Verwaltung der Immobilie nicht zu ständigem Streit führt.

4.Beide Partner kommen überein, dass einer von ihnen das Haus behalten soll und dem anderen seine Haushälfte abkauft. Dies erfordert allerdings Einigkeit darüber, welcher von beiden es sein soll, der/die das Haus behält. Und es erfordert Einigkeit über die Höhe eines angemessenen Kaufpreises für die abzukaufende Haushälfte. Diese Einigkeit ist erfahrungsgemäß nur sehr schwer zu erzielen. Hilfreich kann hier ein Gutachten eines Sachverständigen sein.

5.Über keinen dieser Punkte ist Einigkeit zu erzielen: Dann bleibt nur noch die Teilungsversteigerung (bitte sehen Sie unter www.teilungsversteigerung.net, was das ist).

Haus bei der Scheidung –  wenn keine Einigung möglich, dann Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung ist nicht per se etwas Böses – auch wenn derjenige, der sie nicht will, das meist so empfindet. Eine Teilungsversteigerung ist vielmehr das Mittel, das der Gesetzgeber an die Hand gegeben hat, wie zwei auseinander kommen können, die es ansonsten nicht könnten. Vor einer Teilungsversteigerung muss man auch nicht unbedingt Angst haben. Man kann sie vielmehr als Chance begreifen.

Und wenn es nun der/die Andere sein sollte, der/die das Meistgebot abgegeben hat und den Zuschlag erhalten soll? Dann sollte man sich auf keinen Fall von dem Gedanken leiten lassen, dass jeder das Haus haben dürfe, nur nicht der/die Andere. Wenn der/die Andere ein wirtschaftlich vernünftiges Gebot abgegeben hat, dann wird dies Gebot nicht dadurch unvernünftig, nur weil es von ihm/ihr stammt. Denken Sie bitte nüchtern und wirtschaftlich. Der/die Andere muss nicht dafür bestraft werden, dass er/sie Ihr Leben zerstört hat, schon gar nicht, indem Sie sich dabei gleich selbst mit bestrafen.

Im Kontext der Teilungsversteigerung bieten wir hier unsere Hilfe an. Zunächst einmal lernen Sie hier, wie eine Teilungsversteigerung überhaupt vor sich geht und was dabei zu beachten ist. Bitte sehen Sie dazu: Ablauf einer Teilungsversteigerung/Teilungsversteigerungsverfahren

Darüber hinaus können wir Ihnen mit unserem speziellen know-how helfen. Bitte sehen Sie dazu unser Beratungsangebot zur Teilungsversteigerung.

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

 

 

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung

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Teilungsversteigerung bei einer Scheidung

Teilungsversteigerungen kommen sehr häufig im Rahmen von Ehescheidungen vor. Dabei gehört das Grundstück üblicherweise den beiden ehemaligen Ehepartnern in Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte. Die Eintragung im Grundbuchlautet dabei dann in etwa:

„Ehepartner 1 und Ehepartner 2 zu je 1/2“

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung – keine Einigkeit

Vielfach können sich die ehemaligen Partner dann nicht darüber einig werden, ob das vorher gemeinsame Familienheimverkauft werden muss/soll oder ob einer es übernehmen kann/soll und den anderen auszahlen soll. Und selbst wenn man sich darüber einig ist, dass einer es übernehmen soll, so herrscht womöglich Streit darüber, wer von beiden dies ist.

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung – Höhe des Ausgleichsbetrags streitig

Auch dann, wenn die grundsätzliche Einigkeit besteht, dass der eine es gegen eine Zahlung an den anderen übernehmen soll, besteht in den meisten Fällen dann jedoch keine Einigkeit hinsichtlich der angemessenen Höhe dieser Zahlung.

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung – wirtschaftliche Notwendigkeit

Oftmals ergeben sich im Rahmen einer Scheidung sowieso eine ganze Reihe von wirtschaftlichen Problemen. Aus steuerlichen Gründen sinkt das Gesamteinkommen der ehemaligen Familie/Partner. Gleichzeitig steigen jedoch die Kosten, da nicht mehr nur ein Haushalt sondern nunmehr deren zwei zu bestreiten sind. Dies kann dazu führen, dass das ehemalige Familienheim nicht mehrgehalten werden kann. Manchmal verschließt sich jedoch mindestens einer der Partner der Einsicht in diese Notwendigkeit.

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung – Emotionen

Hinzu kommen eine ganze Reihe von gefühlsmäßigen Aspekten. Bei einer Scheidung geht es ja nicht immer so ganz emotionslos zu. Beide Partner stehen vor der neuen Erkenntnis, dass der bislang angedachte Lebensplan sich nicht so wie gedacht verwirklichen lassen wird. Die neue Situation macht naturgemäß Angst. Niemand steht gern vor dem Ungewissen. Dann hält man doch gern an liebgewordenem Gewohnten fest, und wenn es nur die vertraute Umgebung des bisherigen Familienheims ist.

Natürlich muss mit der Auflösung der Ehegemeinschaft nicht zwangsläufig auch die Auflösung der Grundstücksgemeinschaft einhergehen. Wenn sich die Ex-Ehepartnernach wie vor gut verstehen und auch noch über wichtige Dinge sachlich miteinander reden können, so besteht hier in der Tat nicht unbedingt die zwingende Notwendigkeit. Es könnte einer von beiden wohnen bleiben und an den anderen eine Nutzungsentschädigung zahlen – womöglich zu verrechnen mit Unterhaltsforderungen und/oder zutragenden Kosten/Lasten des Grundstücks.

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung – Gemeinschaft nicht mehr funktionsfähig

In den meisten Fällen ist dieser Weg jedoch nicht wirklich gangbar. Meistens ist das Vertrauensverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern grundlegend zerstört. Und dann ist es keine sehr gute Idee, wenn man einmal von Tisch und Bett getrennt ist, gleichwohl noch gemeinsames Vermögen einvernehmlich verwalten zu müssen.

Teilungsversteigerung bei einer Scheidung – Angebot des Gesetzgebers

Wenn es eben mal so ist, dass sich die beiden Ex-Partner aus eigener Kraft nicht einig werden können, so stellt die Teilungsversteigerung das Angebot des Gesetzgebers dar, hier eine Lösung zu finden, nämlich „wie zwei auseinander kommen können, die es ansonsten nicht könnten“. Und dann ist die Einleitung einer Teilungsversteigerung womöglich ein durchaus vernünftiger Schritt.

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Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer