Das geringste Gebot bestimmen. Dies ist die erste Seite, auf die eine Suchmaschine Sie geleitet hat? Dann empfehlen wir, zuerst unsere homepage zu besuchen: www.teilungsversteigerung.net
Option 8: Das geringste Gebot bestimmen. Sie können über die Höhe des geringsten Gebots entscheiden.
Wenn Sie Ihr Grundstück schon nicht selbst ersteigern können oder wollen, so werden Sie sicherlich trotzdem keine Verschleuderung wollen. Immerhin sollten Sie zumindest einen angemessenen Erlös erzielen. Dazu können Sie das geringste Gebot bestimmen.
Durch geeignete Maßnahmen können Sie das erreichen. Diese Maßnahmen müssen Sie rechtzeitig im Vorfeld der Versteigerung ergreifen. Sie können bestimmen, wo das geringste Gebot vom Amtsgericht angesetzt wird. Sie können also das geringste Gebot bestimmen. Unterhalb des geringsten Gebots kann naturgemäß kein Zuschlag erfolgen.
Wenn Sie nun an dieser aufgezeigten Option interessiert sein sollten, so setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.
Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Einen aktuellen Grundbuchauszug
- Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
- Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Zwangsversteigerung
- Den Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
- Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
- Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)
Nehmen Sie bitte hier Kontakt auf.
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