Eigenanteil am Gebot nicht zahlen: Dies ist die erste Seite, auf die Sie von einer Suchmaschine geleitet wurden? Dann empfehlen wir, zuerst unsere homepage zu besuchen: www.teilungsversteigerung.net
Option 5: Eigenanteil am Gebot nicht zahlen. Sie können bewirken, dass Sie den auf Ihren eigenen Grundstücksanteil entfallenden Teil Ihres Gebots nicht zahlen müssen
Normalerweise müssen Sie Ihr gesamtes Gebot (für das gesamte Grundstück, auch für den Teil, der Ihnen sowieso schon gehört) zunächst bezahlen, und zwar bis spätestens zum Verteilungstermin. Erst danach wird Ihnen der auf Ihren Anteil entfallende Erlös im Rahmen der Ausführung des Teilungsplans wieder zurückgezahlt. Das ist zwar eigentlich nicht so ganz einzusehen, aber so ist es im Gesetz nun mal geregelt. Die Alteigentümer – sofern sie mit als Bieter auftreten – sind in der Teilungsversteigerung sowieso gegenüber Dritten benachteiligt. Denn sie sind die einzigen, deren Vermögen in dem Grundstück gebunden ist. Daher verfügen sie über weniger flüssige Mittel, um Gebote abzugeben. Dann ist es vorteilhaft, wenn Sie nur die Hälfte zahlen müssen. Wenn Sie also den Eigenanteil am Gebot nicht zahlen müssen.
In der Praxis verzögert sich nämlich die Ausführung des Verteilungsplans oftmals dadurch, dass die Gegenseite irgendwelche Einwände erhebt oder womöglich gar Klage gegen die Ausführung des Verteilungsplans erhebt oder aber aus irgendwelchen Gründen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Ihnen zustehenden Anteil geltend macht. Auf jeden Fall ist es ärgerlich, dass Sie zunächst den gesamten Preis finanzieren müssen (und eventuell nicht können) und erst danach – womöglich Monate oder gar Jahre später – den Ihnen sowieso gehörenden Anteil zurückerhalten. Wenn Sie also Ihren Eigenanteil am Gebot nicht zahlen müssen, dann halten Sie diesen gleich aus dem Streit heraus.
Eigenanteil am Gebot nicht zahlen – aus Streit der Parteien heraushalten
Denken Sie daran, der Streit der Parteien ist normalerweise mit der Versteigerung noch nicht beendet. Die Versteigerung setzt nämlich lediglich ein nicht teilbares Gut – nämlich das Grundstück – in ein teilbares Gut – nämlich den Erlös – um. Sie schafft also lediglich die Voraussetzung für die Auseinandersetzung der Parteien. Der Streit darüber, wer von diesem Erlös wie viel erhält, kann danach nämlich erst richtig aufflammen. Oftmals folgen noch Prozesse, welche sich über viele Jahre hinziehen können. Deshalb ist es gut, wenn Sie den Eigenanteil am Gebot nicht zahlen müssen.
Das Versteigerungsgericht wird nämlich nicht etwa den Erlös an die Alteigentümer im Verhältnis derer Anteile verteilen, wie man vielleicht glauben mag. Nein, das Versteigerungsgericht erwartet vielmehr von den Alteigentümern eine übereinstimmende Weisung, wie die Auszahlung vorzunehmen sei. Bleibt diese übereinstimmende Weisung aus, weil sich die Alteigentümer nicht einig sind, so wird das Versteigerungsgericht den Erlös schlicht hinterlegen (zinslos). Und da liegt der Erlös dann womöglich viele Jahre – den Sie in der Zwischenzeit schon vorfinanziert haben!
Sie können jedoch schon im Vorfeld der Versteigerung geeignete Maßnahmen ergreifen. auf dass Sie von Anfang an nur den Anteil bezahlen müssen, den Sie hinzu erwerben. Sie müssen dann also den Eigenanteil am Gebot nicht zahlen,
Wenn Sie nun an dieser aufgezeigten Option interessiert sein sollten, so setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.
Eigenanteil am Gebot nicht zahlen: benötigte Unterlagen
Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Einen aktuellen Grundbuchauszug
- Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
- Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Zwangsversteigerung
- Den Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
- Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
- Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)
Nehmen Sie bitte hier Kontakt auf.
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