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Option 14: Finanzamt ausbremsen. Das Finanzamt hat den Aufhebungsanspruch gepfändet und betreibt daraus die Teilungsversteigerung
In diesem Fall liegt eine ganz besondere Konstellation vor:
•Zum einen handelt es sich um eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz).
•Zum anderen aber haben Sie in diesem Falle den Versteigerungsantrag gar nicht selbst gestellt. Auch hat ihn keiner der anderen Bruchteilseigentümer gestellt. Sondern vielmehr eben das Finanzamt. Es hat also offensichtlich den Auseinandersetzungsanspruch eines der beteiligten Bruchteilseigentümer gepfändet. Und jetzt macht es diesen in der Weise geltend, dass es – sozusagen in dessen Namen – die Teilungsversteigerung beantragt hat.
Das können Sie verhindern. Sie können das Finanzamt ausbremsen.
Das Finanzamt tut dies aus unserer Erfahrung heraus häufig, um damit den Anspruch aus einer gegenüber einem der Miteigentümer bestehenden – oder auch nur vorgeblich bestehenden – Steuerschuld durchzusetzen. Wir halten diese Vorgehensweise des Finanzamts aus mehreren Gründen heraus für schändlich:
Finanzamt ausbremsen. Das Vorgehen des Finanzamts ist schändlich
- Das Finanzamt pflegt diese Vorgehensweise auch bereits in solchen Fällen anzuwenden, in denen das Bestehen der Steuerschuld noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. (Bekanntlich macht sich das Finanzamt seine Vollstreckungstitel selbst, ohne dazu wie gewöhnliche Sterbliche ein rechtskräftiges Urteil zu benötigen.) Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Steuerschuld überhaupt nicht bestanden hatte, so wird das Finanzamt Ihnen geleistete Zahlungen zwar erstatten, aber Ihr Grundstück wird es Ihnen nicht zurückgeben können.
- Das Finanzamt übt auf diese Weise bewusst auch gegenüber den anderen Miteigentümern – nämlich jenen, die ihm gar nichts schulden – Druck aus. Müssen diese doch befürchten, ihr Grundstück ebenfalls zu verlieren. Das Finanzamt tut dies offensichtlich in der Hoffnung, eben dieser andere Miteigentümer werde die Steuerschuld ausgleichen, um auf diese Weise den Verlust des Grundstücks zu vermeiden. Wir halten dies strafrechtlich betrachtet für Nötigung.
Sie werden uns hier wahrscheinlich zustimmen können. Wir vermuten nun, dass sich in diesem Falle die Miteigentümer dahingehend einig sind, die Versteigerung nach Möglichkeit verhindern zu wollen, sofern es denn möglich wäre.
Es ist möglich! Sie können das Finanzamt ausbremsen.
Sie können durch geeignete rechtzeitig vor der Versteigerung zu treffende Maßnahmen die Versteigerung blockieren. Es wird dann also nicht zur Versteigerung Ihres Grundstücks kommen.
Wenn Sie nun an dieser aufgezeigten Option interessiert sein sollten, so setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.
Finanzamt ausbremsen. Benötigte Unterlagen
Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Einen aktuellen Grundbuchauszug
- Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
- Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Zwangsversteigerung
- Den Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
- Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
- Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)
Nehmen Sie bitte hier Kontakt auf.
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