Fragen und Antworten
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Fragen und Antworten (FAQ)
1. Können Sie mir bei der Berechnung des geringsten Gebots helfen?
1. Können Sie mir bei der Berechnung des geringsten Gebots helfen?
Ja gern. Wir bräuchten dazu von Ihnen einen aktuellen Grundbuchauszug. Alternativ können Sie aber auch auf unserer Seite „Ablauf einer Teilungsversteigerung“ das Kapitel „geringstes Gebot“ anschauen. Das sollte Ihnen ein Verständnis dafür vermitteln, wie das geringste Gebot errechnet wird. Vielleicht können Sie es dann nämlich auch selbst berechnen.
2. Ein Gläubiger von mir hat die Teilungsversteigerung unseres Einfamilienhauses beantragt. Was kann ich tun?
Ganz viel. Sie können die Versteigerung verhindern. Damit stehen Sie dann zwar immer noch in der Schuld Ihres Gläubigers, aber wenigsten verlieren Sie nicht Ihr Haus. Sehen Sie dazu bitte die Option 13 auf unserer homepage.
3. Wir sind eine Erbengemeinschaft und sind uns darüber einig, dass wir das geerbte Grundstück verkaufen möchten. Ist eine Teilungsversteigerung dazu der geeignete Weg?
Wenn innerhalb Ihrer Gemeinschaft Einigkeit hinsichtlich des Verkaufs besteht, dann sollten Sie besser einen freihändigen Verkauf anstreben. Dabei werden Sie voraussichtlich mehr erlösen.
4. Kann oder muss die Bank den vollen im Grundbuch eingetragenen Betrag der Grundschuld anmelden, auch wenn das Darlehn schuldrechtlich betrachtet inzwischen niedriger valutiert?
Die Bank muss zunächst einmal gar nichts anmelden, da im Grundbuch eingetragene Rechte automatisch vom Gericht berücksichtigt werden. Wenn die Bank anmeldet, dann muss sie den vollen Betrag anmelden, der im Grundbuch steht. Denkbar ist allenfalls eine Teillöschung – aber nur im Einvernehmen mit der Bank und sämtlichen Eigentümern. Dies Einvernehmen ist jedoch in der Regel nicht herbeizuführen.
5. Der Miteigentümer meines Grundstücks hat die Teilungsversteigerung beantragt. Kann ich diese verhindern, da ich noch einen Schuppen auf dem Grundstück habe?
Besser als die Aufhebung/Einstellung der Versteigerung anzustreben (klappt sowieso nicht), ist es, das Grundstück in der Versteigerung selbst zu erwerben. Dann sind Sie alleiniger Eigentümer und sind alle Sorgen los.
6. Ist eine Teilungsversteigerung erfolgversprechend, wenn das Haus noch bis zu etwa 100% des Verkehrswerts belastet ist?
Nein. In diesem Fall wird das geringste Gebot so hoch werden, dass es den Verkehrswert übersteigt. Das führt dazu, dass sich kein Bietinteressent finden wird. Nach zweimaligem vergeblichen Versuch wird die Versteigerung eingestellt und hat dann außer Kosten für Sie nichts gebracht.
7. Ich habe die Teilungsversteigerung unseres gemeinsamen Einfamilienhauses beantragt mit dem Ziel, dieses aus der Versteigerung selbst zu erwerben. Jetzt hat sich meine finanzielle Situation jedoch sehr verschlechtert und ich werde voraussichtlich dazu nicht mehr in der Lage sein. Was kann ich tun?
Entweder Versteigerungsantrag zurücknehmen oder aber trotzdem ersteigern, auch wenn Sie Ihr Gebot womöglich nicht sofort bezahlen können. Sehen Sei dazu bitte die Option 11. Falls Sie das Haus in der Versteigerung günstig erhalten, können Sie es anschließend freihändig weiterveräußern und dann aus dem Erlös Ihr Gebot bezahlen.
8. Mein Ex hat die Teilungsversteigerung beantragt. Ich habe das Ziel, das Haus in der Versteigerung selbst zu erwerben. Muss ich mein Gebot in voller Höhe bezahlen oder nur den Teil, den ich dazu erwerbe, denn die eine Hälfte gehört mir doch sowieso schon?
Normalerweise müssen Sie Ihr Gebot in voller Höhe bezahlen und sollen anschließend (womöglich viel später) Ihren Anteil aus dem Erlös zurück erhalten. Es lässt sich jedoch bewerkstelligen, dass Sie nur die Hälfte bezahlen müssen, die Sie dazu erwerben. Sehen Sie dazu bitte die Option 5.
9. Ich habe die Teilungsversteigerung des Hauses beantragt, welches meinem Bruder und mir gehört. Wir stehen im Grundbuch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Gericht hat die Versteigerung abgelehnt. Was kann ich tun?
Sie müssen zunächst die GbR mit Ihrem Bruder kündigen. Danach können Sie dann die Teilungsversteigerung neu beantragen. Dann wird sie auch durchgeführt.
10. Kann ich die Teilungsversteigerung auch dann beantragen, wenn ich meinen Grundstücksanteil im Wege der Schenkung erworben habe?
Ja. Es spielt keine Rolle, wie Sie Eigentümer geworden sind. Wichtig ist nur, dass Sie Eigentümer sind.
11. Wir brauchen ein Wegerecht für einen schmalen Grundstücksstreifen, um unseren Hof erreichen zu können. Der Miteigentümer, dem 1/14 dieses Grundstücksstreifens gehört, verweigert aber die Zustimmung zu dem Wegerecht. Können wir die Teilungsversteigerung für das fragliche Grundstück beantragen, um diese ganz zu erwerben?
Ja, das ist in diesem Fall für Sie besonders problemlos, da Sie ja nur noch 1/14 des Grundstücks erwerben müssen. Sie brauchen dann auch nur 1/14 von dem Gebot für das ganze Grundstück zu bezahlen. Sehen Sie bitte dazu unsere Option 5.
12. Für mein Grundstück steht eine Teilungsversteigerung an. Ich möchte mitbieten, um das Grundstück ganz zu erwerben. Aber ich kann mein Gebot ja nicht finanzieren, da ich noch nicht Eigentümer bin und den Banken deshalb keine Sicherheit bieten kann. Was kann ich tun?
Sie brauchen Ihr Gebot erst nach der Versteigerung zu finanzieren, Dann sind Sie Eigentümer und können die entsprechenden Grundschulden bewilligen.
13. Ich besitze noch eine Wohnung zusammen mit meinem Ex. Ich will sie um jeden Preis loswerden, da sie nur Kosten verursacht. Mein Ex ist jedoch nicht zum Verkauf bereit. Was kann ich tun?
In diesem Fall ist die Teilungsversteigerung das gegebene Mittel. Entweder sie ersteigern die Wohnung selbst und verkaufen sie anschließend freihändig weiter oder er oder ein Dritter ersteigert sie. „Um jeden Preis“ werden sie die Wohnung ja sicherlich los.
14.Welche Kosten fallen an für die telefonische Beratung hinsichtlichmeiner möglichen Handlungsalternativen im Hinblick auf die eingeleitete Teilungsversteigerung?
Die grundsätzliche Beratung zur Analyse Ihrer Situation, zu Ihren möglichen Handlungsalternativen sowie dahin gehend, welche Ziele für Sie grundsätzlich erreichbar scheinen, ist für Sie kostenlos. Nur dann, wenn Sie sich dazu entschließen, einen der speziellen „Tipps und Tricks“ (siehe dazu dort auf unserer homepage) in Anspruch zu nehmen, würde ein Honorar anfallen, aber auch dieses erst im Nachhinein und nur bei eingetretenem Erfolg.
15. Mein Ex hat die Teilungsversteigerung eingeleitet. Ich bewohne das Haus allein mit meinen Kindern und habe bislang auch sämtliche Lasten, Zinsen und Tilgung allein getragen. Soll ich die Zinszahlungen jetzt einstellen?
Auf keinen Fall. Machen Sie sich nicht auch noch die Bank zum Feind. Es reicht, wenn Sie an einer Front (gegen Ihren Ex) kämpfen müssen. Wenn Sie die Zahlungen an die Bank einstellen, wird die Bank womöglich die Zwangsversteigerung beantragen. Das können Sie kaum wollen.
16. Meine Schwester hat die Teilungsversteigerung unseres Elternhauses eingeleitet und hat vor, dies aus der Versteigerung günstig zu erwerben, da sie weiß, dass ich nicht mitbieten kann. Im Grundbuch stehen noch Grundschulden von 160.000,- €, die allerdings nicht mehr valutieren. Was kann ich tun?
So günstig wird Ihre Schwester das Haus nicht erwerben können, da die noch bestehenden Grundschulden in das geringste Gebot gehen und von Ihrer Schwester übernommen werden müssen. Unterhalb des geringsten Gebots wird sie das Haus nicht erwerben können. Da die Grundschulden nicht mehr valutieren, steht Ihnen die Hälfte davon bar zu. Ist das für Sie akzeptabel?
17. Es droht eine Teilungsversteigerung des von mir bewohnten Hauses. Wäre es sinnvoll, wenn ich einen Teil des Hauses vermietete, um so das Interesse an dem Haus für mögliche Bieter zu schmälern?
In diesem Falle können Sie leider nicht vermieten, da Sie dazu die Zustimmung des/der anderen Miteigentümer(s) bräuchten.
18. Mir gehören Anteile an einem Baugrundstück. Die anderen Miteigentümer haben auf mein Kaufangebot nicht reagiert. Deshalb denke ich an eine Teilungsversteigerung. Wird dabei das ganze Grundstück versteigert, oder nur die Anteile der anderen Miteigentümer? Kann ich die Lasten, die ich allein getragen habe, dabei ansetzen?
Es wird in jedem Falle das ganze Grundstück versteigert. Für Grundstücksbruchteile gibt es keinen Markt, daher wäre es sinnlos, Bruchteile versteigern zu wollen. Die von Ihnen getragenen Lasten können Sie im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nicht geltend machen. Jedoch können Sie von den anderen Eigentümern verlangen, dass diese die Lasten entsprechend ihrer Anteile tragen. Sie können auch an dem Erlös anschließend ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, um sicherzustellen, dass Sie einen Ausgleich für die getragenen Lasten erhalten. Das führt jedoch dazu, dass Sie dann auch Ihren eigenen Erlösanteil mit blockieren.