Gegnerischen Erlös einfrieren. Dies ist die erste Seite, auf die Sie von einer Suchmaschine geleitet wurden? Dann empfehlen wir, zuerst unsere homepage zu besuchen: www.teilungsversteigerung.net
Option 6: Gegnerischen Erlös einfrieren. Sie können die Auszahlung des Erlöses an die Gegenseite blockieren. Ihren Anteil erhalten Sie aber sofort.
Stellen Sie sich vor, Sie hätten aus irgendwelchen anderen Gründen sowieso noch Forderungen an die Gegenseite (z.B. bei Ehescheidung die Forderung auf den Zugewinnausgleich oder Forderungen aus Gesamtschuldnerausgleich, da Sie Verbindlichkeiten für das Grundstück allein getragen haben). Dann ist es natürlich sinnvoll, Sie machen diese Forderung gleich geltend und üben an dem der Gegenseite zustehenden Erlösanteil ein Zurückbehaltungsrecht aus, widersprechen also der Auszahlung, auf dass Ihre Forderung auch sichergestellt wird. Ansonsten könnte es nämlich leicht passieren, dass Sie Ihre Forderung nicht durchsetzen können, weil bei der Gegenseite schlicht nichts (mehr) zu holen ist.
Sie können den gegnerischen Erlös einfrieren, die Auszahlung an die Gegenseite also blockieren.
Normalerweise bewirken Sie jedoch damit, dass dann auch der Ihnen zustehende Anteil nicht ausgezahlt sondern hinterlegt wird. Denn das Amtsgericht zahlt den Erlösüberschuss nur dann aus, wenn ihm eine übereinstimmende Weisung der Alteigentümer vorliegt. Aber wegen des Zurückbehaltungsrechts wird es möglicherweise (oder wahrscheinlich) zum Streit kommen. Deshalb wird die Übereinstimmung wahrscheinlich nicht zu erreichen sein. Das bedeutet, dass Sie dann auch Ihren Erlösanteil möglicherweise für Jahre blockieren. (Die Hinterlegungszinsen sind übrigens vernachlässigbar gering – d.h. es verdient nur die Staatskasse daran).
Das können Sie jedoch durch geeignete im Vorfeld der Versteigerung zu ergreifende Maßnahmen vermeiden. Sie können den Anteil der Gegenseite blockieren und trotzdem Ihren Anteil ausgezahlt erhalten. Sie sollten das allerdings nur tun, wenn Sie wirklich Zurückbehaltungsrechte haben, und nicht einfach, um die Gegenseite zu ärgern. Ansonsten könnte Ihr Verhalten nämlich rechtsmissbräuchlich werden.
Wenn Sie nun an dieser aufgezeigten Option interessiert sein sollten, so setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.
Gegnerischen Erlös einfrieren: benötigte Unterlagen
Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Einen aktuellen Grundbuchauszug
- Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
- Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Zwangsversteigerung
- Den Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
- Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
- Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)
Nehmen Sie bitte hier Kontakt auf.
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